Newsletter September 2022
Thema: Video Überwachung
Allgemeine Trends:
- Video Kameras sind in der letzten Zeit derart hochauflösend geworden, dass Personen auch dann noch identifiziert werden können, wenn sie weit weg sind
- Der Preis für Kameras scheint ständig zu sinken.
Das hat zur Folge, dass sich der Einsatz für Firmen an immer mehr Stellen rentiert: Statt nur die Eingänge mit Video zu überwachen und das Firmengelände nachts durch einen teuren Sicherheitsdienst regelmässig zu prüfen, rechnet es sich, das ganze Gelände mit Kameras vollzupflastern und eventuelle Alarme an eine Security-Zentrale zu senden. Leider kostet es kaum mehr, die Kameras auch tagsüber laufen zu lassen. Man muss nur den Alarm abschalten und hat dann alle Mitarbeiter und Kunden immer im Blick. Für Privatpersonen gilt dasselbe. Der Einsatz zur Überwachung des Hauseingangs, der Grundstücksgrenzen, Wohnungstüren, im Auto scheint für jedermann erschwinglich zu sein. - Kameras werden immer kleiner
Das erhöht die Einsatzmöglichkeiten, z.B. vor Wohnungstüren und leider auch die Möglichkeit zum Unbemerkten Einsatz.
Rechtliche Vorgaben zum Einsatz von nicht-öffentlichen Kameras:
- Kameras, die in den öffentlichen Raum gerichtet sind, erfassen personenbezogene Daten im DSGVO-Sinn.
Die Rechte jedes Unbeteiligten, der unwissentlich aufgenommen wird, werden verletzt.
- Persönlichkeitsrecht (Kontrolle über das eigene Bild)
- Erhebung personenbezogener Daten (Möglichkeit zur Identifizierung)
- Betreiber müssen eine ausreichende Rechtsgrundlage vorweisen können und Transparenzpflichten erfüllen.
- Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen Dass kann z.B. sein Schutz vor Diebstahl, Vandalismus Sehen, wer an der Wohnungstür steht, ...
- Der Einsatz von Überwachung muss erforderlich sein, um den geplanten Zweck zu erreichen. Der Wunsch, den Firmenparkplatz vor Fremdparkern zu schützen, lässt sich auch mit der Anbringung einer Schranke lösen.
- Es muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Kamerabetreibers mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Personen stattfinden.
- Der Verantwortliche muss durch ein Informationsschild auf den Einsatz der Kamera hinweisen (Transparenzpflicht)
Für Firmen sind diese Vorgaben meist zu stemmen. Beim Einsatz von Kameras durch Privatpersonen sieht die Sache schon anders aus.
Einsatz von Überwachungsanlagen durch Privatpersonen:
Auch für den Betrieb von Türklingeln und Gegensprechanlagen mit Kamera, Dashcams gilt die DSGVO, weshalb sie schwer rechtskonform zu betreiben sind. Folgende Überlegungen helfen dabei
- Grundstücksüberwachung:
Richten Sie die Kameras nur auf ihren eigenen, privaten Bereich. Nicht auf die Straße oder den Garten des Nachbarn. Auf Ihrem eigenen Grund und Boden können Sie machen was Sie wollen. - Dashcams
Es darf nicht permanent und anlasslos aufgezeichnet werden. (Sie müssten sonst die Einwilligung sämtlicher von Ihrer Kamera aufgenommenen Personen nachweisen) - Türkameras
Bildübertragung nur nach Betätigung der Klingel
Keine Speicherung der Daten
Hinweisschild anbringen
Kamera so ausrichten, dass nur die eigene Tür und nicht der Gang oder die Wohnungstür des Nachbarn erfasst wird. - Kamera-Attrappen
Sie verarbeiten keine personenbezogenen Daten, daher gilt die DSGVO nicht. Allerdings werden Sie angebracht, um das Verhalten von Menschen in eine gewünschte Richtung zu lenken. Dies erzeugt Überwachungsdruck und das wiederum verletzt Persönlichkeitsrechte.
Autor: UBI
Quellen:
Heise online, Datenschutzrechtkiche Schranken ...‘,Holger Bleich, Joerg Heidrich, abgerufen am 16.09.22
https://www.heise.de/hintergrund/Datenschutzrechtliche-Schranken-fuer-die-private-Videoueberwachung-7238200.html
Heise online, ‚Vorsicht datenschleudern‘, Dr. Michael Koch, abgerufen am 18.09.22
https://www.heise.de/select/ct/2022/1/2124413182816709798
DSK, ‚Orientierungshilfe Videoüberwachung ...‘ abgerufen am 18.09.22
https://datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_v%C3%BC_dsk.pdf