Newsletter September 2018
Thema: Videoüberwachung

Hat sich mit Einführung der DSGVO etwas geändert bei den Vorgaben zur Video-Überwachung?
Ja, aber dies ist ausnahmsweise einfach zu verstehen und auch umzu­setzen. Hauptsächlich geht es um den Begriff der Transparenz, der in der DSGVO (glücklicherweise) eine große Rolle spielt.

Vorabinformation:
  • Es muss vor dem Betreten eines Kamera-erfassten Bereiches ein Hinweis darauf angebracht werden.
    Sie erinnern sich sicher: Wenn jemand früher das Zeichen zur Video- Überwachung gesehen hat, dann war es bereits zu spät.
  • Alle Betreiber von Video-Überwachungen müssen öffentlich machen, warum sie dies tun ‚Verarbeitungszweck‘ und was sie damit erreichen möchten ‚Berechtigtes Interesse‘.
    Beispiel:
    Verarbeitungszweck: Vandalismus Prävention
    Berechtigtes Interesse: Schutz des Eigentums
  • Die Dauer der Speicherung muss angegeben werden.
  • Und dann noch der Ort, wo man mehr darüber erfahren kann ‚Hinweis auf Zugang zu weiteren Pflichtinformationen`.
  • Wie bisher enthält die Vorabinfo die Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutz­beauftragten (so es einen gibt) und den Umstand der Beobachtung z.B. ein Kamerasymbol.
Da dieses Schild lesbar sein muss, sollte es mindestens DIN A3 Format haben. Hier ein Link auf ein Beispiel : Beispiel Vorabinfo

Ausführliches Informationsblatt:
Hier sollen Betroffene (und das sind alle, die von der Kamera erfasst wurden) auf ihre Rechte hingewiesen werden:
  • dem Recht auf Auskunft
  • dem Recht auf Widerspruch
  • dem Recht auf Löschung
  • den Rechten auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
  • an wen werden die Daten weitergegeben
Auch bei diesem Informationsblatt bitte an alle denken, die ihre Brille nicht dabeihaben: Empfohlenes Format mindestens DIN A3.
Beispiel Informationsblatt

Sonderfall: Videobeobachtung in Echtzeit
Bedeutet direkte Übertragung der Bilddaten auf einen Monitor ohne Speicherung der erhobenen Daten. Nur eine Kamera und ein Monitor.
Dies wird jetzt als eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet und unterscheidet sich in den Anforderungen nicht von der normalen Video Überwachung.


Autor: UBI

Quellen: LDA Bayern, abgerufen am 25.09.18
https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_15_videoueberwachung.pdf

Landesbeauftragter Datenschutz Niedersachsen, abgerufen am 25.09.18
https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/dsgvo/transparenzanforderungen-und-hinweisbeschilderung-bei-einer-videoueberwachung-nach-der-ds-gvo-158959.html

https://www.lfd.niedersachsen.de/download/123755/
Transparenzanforderungen_und_Hinweisbeschilderung_bei_
Videoueberwachung.pdf






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