Newsletter März 2018
Thema: Das Kreuz mit der Transparenz und der Verständlichkeit oder der Erwägungsgrund Nr.58
Was ist eigentlich ein Erwägungsgrund?
Ein Erwägungsgrund (Abkürzung: EG oder ErwG, engl. recital; frz. considérant) ist in der Rechtswissenschaft ein Teil der einem Rechtstext vorangehenden Erläuterung bestimmter Tatsachen, die bestimmten schriftlichen Rechtsakten (z. B. völkerrechtlichen Verträgen oder EU-Rechtsakten) vorangestellt wird und dadurch aufzeigen soll, welche Überlegungen zum Erlass des Rechtsakts geführt haben. In der neuen EU-DSGVO gibt es davon eine ganze Menge: 173 Stück.
Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit auf die Erwägungsgrund 58 (Transparenz) richten. Hier steht:
- Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass eine für die Öffentlichkeit oder die betroffene
Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und
einfacher Sprache abgefasst ist und gegebenenfalls zusätzlich visuelle Elemente verwendet
werden ...
... Dies gilt insbesondere für Situationen, wo die große Zahl der Beteiligten und die Komplexität der dazu benötigten Technik es der betroffenen Person schwer machen, zu erkennen und nachzuvollziehen, ob, von wem und zu welchem Zweck betreffende personenbezogene Daten erfasst werden, ...
Die Erstellung einer Datenschutzerklärung ist keine Sache, die einer Person einen halben Tag kostet. Je nach Geschäftstätigkeit braucht es Web-Designer, IT-Security, Justiziare und zum Schluss noch mindestens eine -nicht vorgebildete- Testperson. Planen Sie den Aufwand zur Überarbeitung Ihrer Datenschutzerklärung sehr, sehr großzügig
Autor: UBI
Quellen:
Intersoft Consulting, abgerufen am 26.03.18
https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/