Newsletter Juni 2017
Thema: Ende der Störerhaftung

Bisher galt:
Wer ein WLAN betreibt ist dafür haftbar, was über seinen Internet­an­schluss läuft. Falls z.B. über einen WLAN Anschluss 500 Musiktitel illegal heruntergeladen werden, dann braucht niemand den wahren Schuldigen zu suchen. Denn der Besitzer des WLAN ist automatisch haftbar. (Ausnahme: Firmen, die ihr Geld mit der Bereitstellung von Internetanschlüssen ver­die­nen, z.B. TOnline. Hier gilt das Provider Privileg: Diese Firmen sind nicht dafür haftbar, was ihre Kunden tun.) Dieser Tatbestand wird Störerhaftung genannt.

Für Abmahner war das immer sehr praktisch und sehr einfach. Klarerweise führte das dazu, dass jeder WLAN Betreiber sein Netz mit Passwörtern schloss. Diese Haftung ist eine deutsche Spezialität. Nachdem sich der EUGH damit beschäftigt hat, gibt es jetzt eine Neuformulierung des Telemediengesetztes. Dabei ändert sich die Vorgehensweise:
  • Betreiber sind nicht mehr für die Rechtsverstöße ihrer Kunden haftbar, müssen aber auf Antrag dafür sorgen, dass Rechtsverstöße nicht mehr vorkommen. Das heißt, die Betreiber müssen Seiten sperren.
Dazu wurde der 3. Entwurf zur Änderung des Telemediengesetztes auf den Weg gebracht. Wichtige Punkte dabei sind: Ein WLAN Betreiber muss
  • seine Nutzer nicht registrieren
  • die Eingabe eines Passwortes ist nicht zwingend (kann natürlich freiwillig geschehen)
  • die Anbietung von Diensten bei Rechtsverstößen nicht einstellen
  • einzelne, konkret benannte Seiten sperren, wenn der Rechteinhaber dies fordert.
    • Dabei muss es für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit geben.
    • Diese Abrufsperre muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
Damit ist die Störerhaftung vom Tisch!


Autor: UBI

Quellen:
Tagesschau, Regierung bessert WLAN Gesetz nach, abgerufen am 08.06.17
https://www.tagesschau.de/inland/wlan-119.html

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, abgerufen am 08.06.17
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170405-zypries-zur-aenderung-beimwlan- gesetz.html





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